AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Für den Geschäftsverkehr von Juniware Ltd & Co KG, Alpilaweg 5/1, A-6774 Tschagguns, Firmenbuchnummer FN 348677k, Landesgericht Feldkirch als Auftragnehmer (im Folgenden „Juniware“) gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von JUNIWARE schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn JUNIWARE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von JUNIWARE.
1.2 Diese AGB gelten für den gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von JUNIWARE mit dem Kunden, insbesondere für Lieferungen von Hardware-, Softwarekomponenten in Form von Kauf, Miete oder Leasing sowie IT-Werk-/Dienstleistungen an den Kunden (im Folgenden „Leistung(en)“), wie insbesondere Programmierleistungen, Implementierung, Customizing, IT-Beratung, Wartung oder Schulung. Ergänzend verweisen wir ausdrücklich auf die den Leistungen zugrundeliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller hin, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellen.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen iSd § 1 KSchG und richten sich nicht an Verbraucher.
2. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von JUNIWARE einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten oder auf unserer Website etc. sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Grundlage für die Erstellung des Angebots bzw. Kostenvoranschlages bilden die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde während der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten bereitstellt.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von JUNIWARE durch Auftragsbestätigung per E-Mail angenommen oder indem der Bestellung durch JUNIWARE tatsächlich entsprochen wurde. Maßgeblich sind für JUNIWARE nur in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigten Angaben bzw. Spezifikationen. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung von JUNIWARE durch dessen Vorleistungserbringer, JUNIWARE nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert JUNIWARE den Kunden unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung. JUNIWARE ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.4 Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige von Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken. Der Kunde verpflichtet sich, JUNIWARE diesbezüglich unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. JUNIWARE ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.
2.5 Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag wird von JUNIWARE nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Bestellung/Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben (z.B. durch Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen), wird JUNIWARE den Kunden hiervon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.6 Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Kunden angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster etc. ist JUNIWARE auf ihr Verlangen zu ersetzen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive aller mit dem Versand, der Installation oder Entsorgung entstehenden Kosten und Spesen. Diese werden von JUNIWARE zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 15 Minuten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.3 JUNIWARE ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen oder Kunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern.
3.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden die Entgelte für einmalige Leistungen nach der Leistungserbringung, laufende Leistungen monatlich, vierteljährlich bzw. jährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail ohne digitale Signatur. Auf Verlangen des Kunden werden Rechnungen postalisch versandt. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
3.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB in Verbindung mit § 1333 ABGB verrechnet. Die im Fall des Zahlungsverzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Kunden zu tragen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
3.6 Bei Zahlungsverzug ist JUNIWARE weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden innezuhalten. JUNIWARE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist JUNIWARE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
3.7 Sind Teilzahlungen vereinbart, so tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des Kunden – Terminverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.
4. Leistungsumfang, Leistungserbringung
4.1 Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erfolgt in einer von JUNIWARE gewählten branchenüblichen Weise (z.B. online, am Sitz von JUNIWARE, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Kunden) während der Normalarbeitszeit.
4.2 Grundlage, der für die Leistungserbringung von JUNIWARE eingesetzten Einrichtungen und Technologien sind, der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologien erforderlich, wird JUNIWARE auf Wunsch des Kunden ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten.
4.3 Der genaue Umfang, der von JUNIWARE zu erbringenden Leistung, ist in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern mit dem Kunden ein Service Level Agreement (in der Folge SLA) vereinbart wurde, wird JUNIWARE entsprechend dem SLA für die Erbringung der Leistungen sorgen. Leistungen durch JUNIWARE, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind vom Kunden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei JUNIWARE gültigen Sätzen zu vergüten. Dazu zählen insbesondere Leistungen, die außerhalb der bei JUNIWARE üblichen Geschäftszeiten entstanden sind, wie z.B. das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder durch sonstige nicht von JUNIWARE zu vertretende Umstände. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Leistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4.4 JUNIWARE ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
4.5 JUNIWARE ist nicht verpflichtet, ein Benutzerprojekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (z.B. bei Lieferung von Software oder Hardware).
4.6 Service-, Montage- und Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung bzw. dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
4.7 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.
4.8 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfanges verlangen. Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Notwendigkeit der Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten darlegen, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Eine Änderung des Leistungsumfanges wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend.
5. Lieferung, Annahme
5.1 JUNIWARE steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von JUNIWARE zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Auch unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Sofern als Leistung die Installation von individuell erstellter Software bzw. Programmadaptierungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: i) Wenn die Abnahme vom Kunden mittels Abnahmeprotokoll bestätigt wird, ii) wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde (dies gilt auch für Online-Lösungen) oder iii) spätestens zwei Wochen nach der erfolgten Installation.
6. Lieferverzug, Rücktritt
6.1 JUNIWARE ist bestrebt, die vereinbarten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Die Lieferfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft.
6.2 Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden entstehen, sind von JUNIWARE nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von JUNIWARE. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.3 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung oder von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von JUNIWARE liegen, entbinden JUNIWARE von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Dies gilt insbesondere auch für die nicht ordnungsgemäße Lieferung von Vorleistungserbringern und Unterlieferanten. Sie befreien JUNIWARE für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von JUNIWARE auch endgültig von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden Ansprüche aufgrund des Rücktritts durch JUNIWARE entstehen.
6.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen verschuldeten Lieferverzugs durch JUNIWARE ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Liefer- und Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
6.5 Sollte sich bei der Durchführung des Auftrages herausstellen, dass die Erbringung der Leistung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, wird JUNIWARE dies dem Kunden sofort anzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft dieser nicht die Voraussetzung, dass die Ausführung bzw Erbringung der Leistung möglich wird, kann JUNIWARE die Ausführung ablehnen und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde JUNIWARE die Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen sowie sämtliche JUNIWARE entstandenen Kosten und Spesen zu ersetzen.
6.6 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von JUNIWARE zulässig. Ist JUNIWARE mit einer Stornierung einverstanden, ist JUNIWARE berechtigt neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe eines Drittels des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch JUNIWARE erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich weiter, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von JUNIWARE enthalten sind.
7.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde JUNIWARE die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität (zB Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde wird darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit der Mitarbeiter von JUNIWARE oder für JUNIWARE tätige Dritte ergreifen und diese erforderlichenfalls vor Erbringung der Leistungen instruieren und schulen. Jedenfalls ist der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Elektrizität, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (zB Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von JUNIWARE Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die von JUNIWARE benannten Ansprechpartner herantragen.
7.3 Der Kunde stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von JUNIWARE zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von JUNIWARE geforderten Form zur Verfügung und unterstützt JUNIWARE auf Wunsch bei der Problemanalyse und der Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von JUNIWARE für den Kunden zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit JUNIWARE hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung (z.B. Telekommunikationsnetz) sorgen.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen von JUNIWARE erforderlichen Logins und Passwörter vertraulich zu behandeln. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung seitens des Kunden oder durch Weitergabe seitens des Kunden an Dritte entstehen, haftet der Kunde.
7.6 Der Kunde hat die JUNIWARE übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich zu verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
7.7 Der Kunde hat alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen, dass JUNIWARE in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der Kunde stellt sicher, dass JUNIWARE und/oder die durch JUNIWARE beauftragten Dritten für die Erbringung der Leistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter, mit ihm verbundene Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
7.8 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die JUNIWARE erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von JUNIWARE noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Kunde wird die JUNIWARE hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei JUNIWARE jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
7.9 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von JUNIWARE eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände (zB Leistungen zu Test- und Vorführzwecke) sorgfältig behandeln. Der Kunde haftet JUNIWARE für jeden daraus entstehenden Schaden.
7.10 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden unentgeltlich.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die erbrachte Leistung (Hardware, Software und Zubehörteile etc) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum von JUNIWARE. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen und dies JUNIWARE schriftlich nachzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Leistung von JUNIWARE ist unzulässig.
8.2 Das Eigentum von JUNIWARE ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Sollte die Leistung gepfändet oder beschlagnahmt werden, verpflichtet sich der Kunde, JUNIWARE unverzüglich zu verständigen und JUNIWARE sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Kunde hat JUNIWARE alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entstehen.
8.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist JUNIWARE jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Kunden an sich zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, JUNIWARE umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
9.1 Gegen Ansprüche von JUNIWARE kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von JUNIWARE ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zu verweigern oder zurückzuhalten.
10. Nutzungsrechte
10.1 Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Leistungen (Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke etc.) unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zwecke zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt.
10.2 Alle anderen Rechte an den Leistungen sind JUNIWARE bzw. dessen Lizenzgebern vorbehalten. Der Kunde ist ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von JUNIWARE – unbeschadet §§ 40d und 40e UrhG – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, zurückzuentwickeln, zurückzuübersetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen, auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren. Die Benutzung der Leistungen auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
10.3 Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Kunde keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
10.4 Der Kunde hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihm von JUNIWARE überlassen wurde, die jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen werden dem Kunden von JUNIWARE auf Verlangen übermittelt, wobei JUNIWARE keine Pflicht trifft, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.
10.5 JUNIWARE leistet keine Gewähr für vom Kunden abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder „Shareware“ qualifiziert ist; diesbezüglich sind sämtliche Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, zeitlich unbegrenzt dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen einschließlich der von JUNIWARE erlaubten Vervielfältigungen, auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen, Dritten – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JUNIWARE – nicht bekannt werden.
10.7 Nutzungsrechte an eigens für den Kunden erstellten Leistungen: Der Kunde erwirbt an von JUNIWARE individuell und gegen gesondertes Entgelt für ihn erstellten Leistungen mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, abgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber Dritten, sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzungsrechte. JUNIWARE verbleibt in diesem Fall das Recht, die Leistungen für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu verwerten. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Bearbeitungen auf Aufforderung von JUNIWARE unter Einräumung sämtlicher bekannter und zukünftig bekanntwerdender immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte zu übergeben, ohne dass hierdurch eine Einschränkung der vertragsgemäßen Benützung durch den Kunden entsteht.
10.8 Eine Übertragung des Source Codes von JUNIWARE an den Kunden ist weder für Standard- noch für Individualsoftware geschuldet.
11. Gewährleistung
11.1 JUNIWARE verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen mängelfrei zu erbringen. Beide Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. JUNIWARE gewährleistet, dass die Leistungen in von JUNIWARE kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von JUNIWARE schriftlich bestätigt wurden. JUNIWARE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in jeder Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten.
11.2 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Weisung oder Mitwirkung des Kunden oder wenn der auftretende Mangel auf einer unsachgemäßen Anwendung, Bedienungs- oder Installationsfehler oder Veränderung der Leistung, die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den Kunden oder einen seiner Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind, beruht. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
11.3 Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend spezifiziert und schriftlich zu rügen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde JUNIWARE alle zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen unentgeltlich ermöglicht. JUNIWARE ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu selbst zu bestimmen.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt für eine individuell für den Kunden erstellte Leistung 4 Wochen ab Abnahme gemäß 5.3. bzw. sechs Monate ab Lieferung der Leistung. Für allfällig dem Kunden von JUNIWARE überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Bestimmungen dieses Abschnitts die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber JUNIWARE kein Rückgriff gemäß § 933b ABGB bzw. § 379 UGB vom Kunden geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistung erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
11.5 Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
11.6 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Betriebsstillstände, Folge- und Vermögensschäden, Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Kunden zu tragen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. vom Kunden JUNIWARE unentgeltlich beizustellen.
11.7 JUNIWARE ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.
11.8 Ist JUNIWARE nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Dem Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche gegen JUNIWARE zu.
11.9 Sofern JUNIWARE Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Leistungen erbringt (z.B. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen) werden diese gemäß den gültigen Sätzen nach Zeitaufwand verrechnet.
11.10 Soweit Gegenstand der Leistung die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Computerprogramme oder Software ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
12. Haftung
12.1 JUNIWARE haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle von verschuldeten Personenschäden sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet JUNIWARE unbeschränkt.
12.2 Die Haftung von JUNIWARE für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Ansprüche Dritter, Datenverluste oder Datenzerstörungen durch Viren, Hackerangriffe, oder aufgrund der Nichtzurverfügungstellung von JUNIWARE empfohlenen Backup-Software und/oder Backup-Hardware, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner haftet JUNIWARE nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt im Sinne von 6.3. zurückzuführen sind.
12.3 JUNIWARE übernimmt weder Haftung, noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihm gelieferte Software den Anforderungen des Kunden genügt, mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht JUNIWARE nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet auch nicht dafür. Ebenso haftet JUNIWARE auch nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird. JUNIWARE haftet nicht für Qualitäts- oder Rechtsmängel gelieferter Produkte Dritter, hinsichtlich des vom Kunden gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Kunde für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung der von JUNIWARE erbrachten Leistungen zu schaffen.
12.4 JUNIWARE übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.
12.5 JUNIWARE ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen.
12.6 Der Höhe nach ist die Haftung von JUNIWARE für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall begrenzt, maximal jedoch EUR 20.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
12.7 JUNIWARE übernimmt keine Haftung dafür, dass die Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat JUNIWARE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde JUNIWARE von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
12.8 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.9 Der Kunde verpflichtet sich, JUNIWARE jeden Schaden zu ersetzen, den JUNIWARE aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden erleidet.
13. GEHEIMHALTUNG , Datenschutz
13.1 JUNIWARE verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller während der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen und Daten, sofern er nicht vom Kunden schriftlich von seiner Verpflichtung entbunden wurde.
13.2 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von JUNIWARE zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages gemäß §§ 8 iVm 6 DSG 2000 verarbeitet und erforderlichenfalls an mit JUNIWARE verbundene Unternehmen übermittelt werden dürfen. Eine über den genannten Vertragszweck hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich an JUNIWARE widerrufen.
13.3 JUNIWARE ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei diese Geheimhaltungsverpflichtungen den Erfordernissen gemäß § 11 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entsprechen muss.
13.4 JUNIWARE hat die geltenden internen Richtlinien des Kunden – sofern vorhanden – einzuhalten und auch alle sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. JUNIWARE hat insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit die Erfordernisse der §§ 14,15, 26 und 27 DSG 2000 erfüllt sind und verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und dieser Vereinbarung erforderlich sind.
13.5 Die Verpflichtungen nach Punkt 14.1 bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch JUNIWARE und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahrenach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
14. Loyalität
14.1 Der Kunde wird während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung mit JUNIWARE bis zum Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung von JUNIWARE zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an JUNIWARE eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt von JUNIWARE bezogen hat, zu bezahlen.
15. Schlussbestimmungen, Sonstiges
15.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von JUNIWARE sachlich zuständige Gericht. JUNIWARE ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
15.2 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von JUNIWARE.
15.3 Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesen AGB haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
15.5 JUNIWARE ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages bzw. zur Erbringung der Leistung Subunternehmer einzusetzen.
15.6 Sofern JUNIWARE auf Wunsch des Kunden Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. JUNIWARE ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen verantwortlich.
Letzte Änderung: September 2021